
Das Wohnrecht ist ein häufig genutztes Instrument bei der Übertragung von Immobilien innerhalb der Familie – sei es bei einer Schenkung, im Rahmen einer Erbschaftsregelung oder bei einer Nutzung im Alter. In der Schweiz ist das Wohnrecht rechtlich klar geregelt – dennoch gibt es oft Unsicherheiten in der praktischen Umsetzung.
Was ist ein Wohnrecht?
Ein Wohnrecht erlaubt einer Person, eine Immobilie ganz oder teilweise zu bewohnen, ohne Eigentümer zu sein. Es handelt sich dabei um ein persönliches, unvererbliches und nicht übertragbares Recht.
In der Schweiz ist das Wohnrecht gesetzlich in Art. 776 ff. ZGB geregelt. Es wird dienstbarkeitsrechtlich im Grundbuch eingetragen und schützt die begünstigte Person auch bei einem Eigentümerwechsel.
Wann wird ein Wohnrecht vereinbart?
Ein Wohnrecht wird häufig vereinbart:
- bei Schenkungen von Liegenschaften an Kinder, wobei sich die Eltern das Wohnrecht vorbehalten
- bei Nachlassregelungen, z. B. wenn ein Erbe oder überlebender Ehepartner im Haus bleiben darf
- im Rahmen von Vorsorgeplanungen im Alter
Wie unterscheidet sich Wohnrecht vom Nutzniessungsrecht?
Beim Wohnrecht darf die begünstigte Person die Liegenschaft nur selbst bewohnen, sie aber nicht vermieten oder wirtschaftlich nutzen.
Beim Nutzniessungsrecht hingegen kann auch Mieteinnahme erzielt und über das Objekt wirtschaftlich verfügt werden.
Wohnrecht = Selbstnutzung
Nutzniessung = Nutzung + Ertrag
Wie wird ein Wohnrecht berechnet?
Für steuerliche oder vermögensrechtliche Fragen (z. B. bei einer Schenkung oder Scheidung) muss das Wohnrecht bewertet werden. Die Bewertung erfolgt je nach Situation:
- Barwert des Rechts über statistische Lebenserwartung
- Vergleich mit marktüblicher Miete
- Kapitalisierungsmethode (abgeleitet von jährlichem Mietwert)
Eine professionelle Bewertung ist besonders wichtig bei:
- Schenkungen mit Wohnrecht-Vorbehalt
- Erbschaft mit Wohnrecht für Angehörige
- Teilungsplänen in der Erbengemeinschaft
Was passiert bei Verkauf der Liegenschaft?
Das Wohnrecht bleibt bestehen, auch wenn die Immobilie verkauft wird, solange es im Grundbuch eingetragen ist. Der neue Eigentümer muss das Wohnrecht akzeptieren.
In vielen Fällen kann das Wohnrecht jedoch vorzeitig abgegolten oder aufgehoben werden – durch eine Ver
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